27. Januar 2022

Nach Abtreibungsurteil: Geistig Behinderte darf Kind nun doch zur Welt bringen

Quelle: jungefreiheit.de

LONDON. Eine geistig behinderte Frau in England, die ein Gericht zu einer Abtreibung zwingen wollte, darf ihr Kind nun doch austragen. Ein Berufungsgericht hob am Montag die Entscheidung einer Richterin vom vergangenen Freitag auf, die den Abbruch der Schwangerschaft bei der jungen Frau angeordnet hatte, berichtet der Guardian. Eine Begründung für seine Entscheidung will das dreiköpfige Berufungsgericht in den kommenden Tagen veröffentlichen.

Richterin Nathalie Lieven hatte vergangene Woche die Situation „herzzereißend“ genannt, gleichzeitig aber in ihrem Urteil festgestellt, eine Tötung des Kindes sei im Interesse der Mutter. „Ich bin mir der Tatsache bewußt, daß es eine schwere Einmischung des Staates darstellt, den Abbruch für eine Frau anzuordnen, die diesen nicht will.“

Mutter legte Berufung ein

Allerdings ginge es um ihr bestes Interesse, nicht die Sichtweise der Gesellschaft. Die Frau, die auf dem kognitiven Stand einer sechs- bis neunjährigen sein soll, wolle ein Kind genauso wie sie eine Puppe haben wolle, urteilte Lieven. Dem Bericht zufolge hatte die Mutter der Frau, die sich in der 22. Schwangerschaftswoche befindet, gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Bei ihr soll es sich um eine katholische Nigerianerin handeln.

Mehrere Politiker und die katholische Kirche hatten scharf gegen das Urteil protestiert. „Das ist enorm verstörend“, sagte der konservative Tory-Politiker Jacob Rees-Mogg. Der Senator aus Florida, Marcio Rubio, schrieb einen Brief an US-Präsident Donald Trump, in dem er diesen dazu aufforderte, sich für das Leben des ungeborenen Kindes einzusetzen.

„Eine Frau zu einer Abtreibung gegen ihren Willen zu zwingen, verstößt gegen ihre Menschenrechte, nicht zu reden von denen des ungeborenen Kindes“, sagte ein katholischer Bischof der Erzdiözese Westminster, John Sherrington. Abtreibungen dürfen in Großbritannien bis zur 24. Schwangerschaftswoche vorgenommen werden. Danach kann ein solcher Eingriff nur legal erfolgen, wenn das Kind schwerbehindert zur Welt kommen würde. (tb)

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