Quelle: idea.de
Foto: Thomas Schneider/agwelt
Der Beitrag ist überschrieben mit „Die Retterin“. Hänel war im November vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden, weil sie nach Ansicht des Gerichts auf der Internetseite ihrer Praxis über Abtreibungen informiert und geworben hatte.
Gemäß Paragraf 219a StGB macht sich strafbar, wer „seines Vermögensvorteils wegen (…) Dienste zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs (…) anbietet, ankündigt oder anpreist“. [Weiterlesen]