Die Kirche beruft sich in ihrer Entscheidung auf ein eigenes Arbeitsrecht. Dazu gehöre auch ein Lebenswandel im Sinne der Kirchenmoral.
Mit dem Urteil setze zwar der EGMR dem Kirchenrecht engere Grenzen, doch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Deutschland solle damit nicht in Frage gestellt werden.
Der Organist arbeite nun halbtags in einer evangelischen Gemeinde. Eine Vollzeitbeschäftigung könne ihm aber nicht angeboten werden, weil er katholisch sei.
Ob das zuständige Bistum Rechtsmittel gegen die Entscheidung des EGMR einlegen wird, ist offen.