30. November 2021

Islamisches Gebet in Schulpausen nicht zulässig

Quelle: idea.de

Gericht untersagt muslimischem Schüler rituelles Mittagsgebet.

Berlin (idea) – Muslimische Jugendliche dürfen außerhalb des Religionsunterrichts an Schulen nicht beten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 27. Mai in Berlin entschieden.
 

Es erlaubte der Leitung des Berliner Diesterweg-Gymnasiums, einem 16-jährigen Muslim das islamische rituelle Mittagsgebet während der Schulpause auf dem Schulgelände zu verbieten. Damit hob es ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom September auf. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat. Zum Hintergrund: Der junge Muslim war im November 2008 aufgefallen, als er mit sieben anderen Schülern in einer Pause in der Ecke eines Flurs des Gymnasiums betete. Dieses Ritual dauerte rund zehn Minuten. Die Schule wandte sich daraufhin an die Eltern und untersagte mit Hinweis auf das Neutralitätsgebot des Staates dem Schüler weitere religiöse Bekundungen in der Schule. Dagegen klagte der Muslim zunächst erfolgreich. Darauf stellte ihm die Schule einen Raum zur Verfügung, um seine kultischen Handlungen vom übrigen Schulleben abzuschirmen. Zugleich wandte sich die Schulleitung an das Oberverwaltungsgericht.

Gefahr für den Schulfrieden

Das Gericht begründete das Verbot vor allem damit, dass das rituelle Gebet den Schulfrieden stören könne. Im Diesterweg-Gymnasium seien sämtliche Weltreligionen vertreten und unter diesen wiederum unterschiedliche Glaubensrichtungen, was zusätzlichen Konfliktstoff enthalte. So seien unter Muslimen Spannungen entstanden, weil eine Reihe von Schülern nicht den Verhaltensregeln gefolgt sei, die sich aus einer bestimmten Auslegung des Koran ergäben, etwa Kopftuchzwang, Fasten, Abhalten von Gebeten und Verbot des Verzehrs von Schweinefleisch. Die Erlaubnis von religiösen kultischen Handlungen wie dem oftmals kollektiv verrichteten rituellen islamischen Pflichtgebet stelle eine zusätzliche Erschwernis für ein friedliches Miteinander dar. Außerdem erfordere die angestrebte religiöse Betätigung die Bereitstellung eines Raumes, worauf verfassungsrechtlich kein Anspruch bestehe. Die Schulleitung müsse auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften achten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch Angehörige anderer Religionen einen Gebetsraum beanspruchten, was angesichts begrenzter personeller und sächlicher Kapazitäten der Schule deren organisatorische Möglichkeiten sprenge.

Keine Aussage über Schülergebetskreise

Gegen Gebete während des Religionsunterrichts habe das Gericht keine Einwände geäußert, sagte die Pressebeauftragte des Oberlandesgerichts, Christiane Scheerhorn, gegenüber idea. Ob das Urteil auch Schülergebetskreise betreffe, zu denen junge Christen an vielen Orten einladen, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Allerdings hätten sich Schulleitungen an den Grundsatz zu halten, alle Religionsgemeinschaften gleich zu behandeln. Schülergebetskreise werden beispielsweise von der Schüler-SMD (Studentenmission in Deutschland) unterstützt, die nach eigenen Angaben Kontakt zu rund 800 Gruppen hat.