24. September 2021

DPA will Täterherkuft häufiger angeben

Quelle: jungefreiheit.de

BERLIN. Die Nachrichtenagentur dpa hat angekündigt, künftig häufiger die Nationalität von Straftätern anzugeben. Anlaß ist die vor kurzem geänderte Richtlinie des Presserats, nach der die Herkunft des Täters genannt werden darf, wenn ein begründetes öffentliches Interesse daran besteht.

„Bei besonders schweren Straftaten wie Mord, Totschlag, Folter, Entführung, Geiselnahme sehen wir das ‘begründete öffentliche Interesse’ künftig als gegeben an und nennen daher die Nationalität des Täters oder Tatverdächtigen in der Regel direkt im Text“, erläuterte dpa-Nachrichtenchef Froben Homburger im Interview mit dem Branchendienst „kress“.

Bisher sei dpa in dieser Frage sehr zurückhaltend gewesen und habe die Staatsangehörigkeit nur dann erwähnt, wenn es einen Sachbezug zur Tat oder spektakuläre Umstände gab. „Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis kehren wir um.“

Wenn dpa nur eine kurze Meldung zu einer Straftat verfasse, bei der möglicherweise kein „begründetes öffentliches Interesse“ bestehe, werde die Agentur die Nationalität zwar nicht direkt in den Text schreiben, sondern im sogenannten „Notizblock“ zur Meldung erwähnen. In diesem werden Zusatzinformationen angeboten. So könnten die Medien, die ihre Inhalte über dpa beziehen, selbst entscheiden, ob sie die Nationalität der Straftäter angeben oder nicht.

Religionszugehörigkeit nur im Ausnahmefall

Bei kleinen Polizeimeldungen zu Bagatell- oder Alltagsdelikten ohne erkennbares „öffentliches Interesse“ werde dpa aber auch weiterhin keine Angaben zur Herkunft der Täter machen, sagte Homburger.

Ob die Nationalitäten genannt werden, entscheide dpa nach folgenden Kriterien:

– wenn die Umstände einer Straftat besonders außergewöhnlich sind

– wenn es sich um eine Straftat in der Öffentlichkeit vor vielen Augenzeugen handelt

– wenn es einen Bezug zur Tat gibt, die Nennung der Nationalität also zum Verständnis der Tat wichtig ist

– wenn sich aus den Umständen der Tat ein besonderes Informationsinteresse der Bevölkerung an möglichst vielen Details zu Täter und Tatmotiv ableiten läßt (Beispiel Serientaten, die die Bevölkerung einer Region beunruhigen)

– wenn es politische Diskussionen/Stellungnahmen (außerhalb der üblichen rechtsradikalen Kreise) gibt, in denen die Nationalität thematisiert wird

– wenn die Biographie des Täters für die Berichterstattung von Bedeutung ist (Beispiel Flüchtling, der auf der Flucht schon mehrere vergleichbare Taten begangen hat)

– wenn die Nationalität eines Tatverdächtigen eine besondere Behandlung im Ermittlungsverfahren zur Folge hat (Beispiel Haftbefehl wegen Gefahr einer Flucht ins Heimatland)

– wenn entsprechende Details zum Täter auf einer öffentlichen Pressekonferenz von den Behörden mitgeteilt werden

– wenn es in den Medien viele Spekulationen über die Nationalität des Täters gibt

– wenn im öffentlichen Prozeß die Nationalität des Tatverdächtigen von Verfahrensbeteiligten in besonderem Maße thematisiert wird

– wenn es eine Öffentlichkeitsfahndung mit (Phantom)Bildern gibt.

Anders verhalte es sich laut Homburger bei der Angabe der Religionszugehörigkeit. Diese würde nur genannt, wenn sie im direkten Tatzusammenhang stehe. (krk)